Reisebedingungen

1. Anmeldung, Bestätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung, die telefonisch oder schriftlich erfolgen kann, bieten Sie
Bustouristik Toni Drießen (Reiseveranstalter) den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Der Reisevertrag wird verbindlich, wenn die Buchung telefonisch
(bei Tagesfahrten) oder schriftlich durch Bustouristik Toni Drießen bestätigt wird.

2. Unsere Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Katalog oder im Sonderprospekt und den hierauf Bezug
nehmenden Angaben in der Bestätigung. Sitzplatzänderungen beim Einsatz eines
Ersatzbusses behalten wir uns vor.

3. Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4. Zahlung des Reisepreises
Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der folgenden Bestimmungen
zu leisten.
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 %, höchstens 250 € zu zahlen. Bei
Tagesfahrten zahlen Sie unaufgefordert 20 Tage vor Reisebeginn den vollen
Reisepreis.
Bei Mehrtagesfahrten ist der Restbetrag 20 Tage vor Reisebeginn zu zahlen.
Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt.

5. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal
folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis 28 Tage vor Reisebeginn fallen 10 % des Gesamtreisepreises
bei Flugreisen mindestens 25,- €, erfolgt der Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn
25 % des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Reisebeginn 40 % des
Gesamtpreises, bei Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn 70 % des Gesamtpreises,
bis 2 Tage vor Reisebeginn 80 %, danach 100 % des Gesamtreisepreises. Bei
Fahrten zu den Musicals, Musikveranstaltungen, Fußballspielen ist Umtausch und
Rückgabe von Eintrittskarten 10 Wochen vor Veranstaltungstermin ausgeschlossen.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns
oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt
nicht entstanden oder der Schaden sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
Rücktritt Tagesfahrten:
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt kostenlos, erfolgt der Rücktritt bis 2 Tage vor
Reisebeginn fallen 50 % des Gesamtpreises, bis 1 Tag vor Reisebeginn 70 % des
Gesamtpreises, am Reisetag 80 % des Gesamtpreises als Stornogebühr an.
6. Mindestteilnehmerzahl
Die Durchführung jeder Reise wird ab einer Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen
garantiert. Sollte diese nicht erreicht werden, kann der Reiseveranstalter erklären,
dass die Reise mangels Beteiligung nicht durchgeführt wird.
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 6. a) unverzüglich
nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 21 Tage vor
Reisebeginn, zugehen lassen.
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 6. c) dem Reiseveranstalter gegenüber
unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 6. c) Gebrauch, so ist der von
dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

7. Preisänderung
Bustouristik Toni Drießen kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren Rechnung
getragen wird.
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 7a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis zu erklären.
Bei einer Preiserhöhung nach Vertragsschluss von mehr als 5% kann der Reisende
kostenlos zurücktreten.
Die Rechte nach 7c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.

8. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen
(Entzug der Landerechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien,
Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein
nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu
bemessende Entschädigung verlangen.
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. Im jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Mehrkosten der Rückbeforderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind,
tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu
tragen.

9. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreisesverlangen, wenn erden oder
die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist,
bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt
der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von
dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende
auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann
der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem
Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zumutbar ist.
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistung
maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse
haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die
infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom
Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel beruht auf einem Umstand den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zum Gelingen einer
Gruppenreise beizutragen, und im Falle eines Reisemangels die Schäden für den
Reiseveranstalter gering zu halten. Die Ziffer 9 ist zu beachten.

11. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. Für alle gegen den Reiseveranstalter
gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Sachschäden bis 4000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem
Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

12. Ausschlussfrist und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die
genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 12. a) verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,
dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an
den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren
die in Ziffer 12. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

13. Pass- und Visabestimmungen
Weist der Reiseveranstalter nicht ausdrücklich darauf hin, dass ein Visum oder ein
Reisepass für die gebuchte Reise erforderlich ist, benötigen Bürger, mit der
deutschen Staatsbürgerschaft ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc., lediglich den deutschen Personalausweis.
Wird auf einen erforderlichen Reisepass oder ein Visum in der Reisebeschreibung
hingewiesen, trifft dieser Hinweis nur auf Gäste zu, die die deutsche Staatsbürgerschaft
ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. besitzen.
Reisegäste mit anderen als unter 13a und 13b Vorraussetzungen müssen dieses bei
der Reisebuchung angeben.

14. Sonstiges
a) Sollte in Ihren Reiseleistungen keine Auslandsreise-Krankenversicherung oder
Reiserücktrittskostenversicherung Inbegriffen sein, empfehlen wir Ihnen den
Abschluss. Wir informieren Sie gern über alle Versicherungspakete und Risiken.

15. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu
erheben.

16. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

17. Sonstiges
Reisegäste, die nicht Inhaber deutscher Ausweispapiere, wie Reisepass oder
Personalausweis sind, müssen dieses bei der Reiseanmeldung angeben.
Reiseveranstalter:

Toni Drießen – Bustouristik
Hoferweg 20
52538 Gangelt-Birgden